Nov 222019
 

Im September 2019 wurden im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2020, das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz beschlossen.

Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45% der Betriebseinnahmen; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20% anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere der Gewinngrundfreibetrag oder Sozialversicherungsbeiträge.

Erhöhung der Betragsgrenze für GWG

Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu € 400) können – anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer – im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geltende Grenze von € 400 wird ab 2020 auf € 800 angehoben. Es kann daher sinnvoll sein, mit bestimmten Investitionen noch bis zum Jahr 2020 zuzuwarten.

Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze

Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht befreit – wird ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleichzeitig zustehendem Vorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinnvoll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können.

Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer

2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer und die NoVA angepasst.

Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

Der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern), beträgt ab 1.1.2020 10% (statt bisher 20%). Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, beispielsweise Artikel einer Zeitung.

Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10% und 20%igen Steuersatz nicht mehr erforderlich.

Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -mofas

Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroautos ist es ab 2020 möglich, bei unternehmerischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern oder Mofas den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).

Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

Verlängerung der Optionsfrist bei Land- und Forstwirten

Die Steuerreform 2020 bringt für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 22 UStG versteuern („Umsatzsteuerpauschalierung“) Verbesserungen, da diese ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (und nicht nur wie bisher vom Beginn desselben Kalenderjahres) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.
In diesem Fall ist der Land- und Forstwirt zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Der Optionsantrag bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre. Das bedeutet, dass er erst danach wieder in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf.