May 082012
 

Die mit Wirkung ab der Veranlagungsperiode 2011 erfolgte Erhöhung der Forschungsprämie auf 10 % bleibt unangetastet. Ab der Veranlagung 2012 wird aber die maximale Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung auf € 1 Mio. (bisher: € 100.000) erhöht.

Die eigenbetriebliche Forschung bleibt weiterhin betragsmäßig unbeschränkt. Allerdings wird das Vorliegen der Anspruchsberechtigungen in Zukunft strenger und genauer überprüft.

Die Forschungsförderungsgesellschaft („FFG“ – zu 100 % im Bundeseigentum) wird in Zukunft verstärkt als Gutachter eingebunden. Sie soll beurteilen, ob eine begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vorliegt oder nicht. Dieses Gutachten der FFG soll der Steuerpflichtige vorlegen (spätestens wenn er die Forschungsprämie geltend macht) und so eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung durch das Finanzamt beantragen können. Dies soll frühzeitig Rechtssicherheit schaffen und unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen vermeiden. Darüber hinaus kann auch das Finanzamt ein solches Gutachten der FFG einholen.

Bindende Vorwegauskunft (Advance Ruling)

Insbesondere für Großbetriebe interessant ist die neue Möglichkeit, hinsichtlich der Prämienfähigkeit eines konkreten Forschungsprojektes eine bindende Vorwegauskunft (Advance Ruling) des Finanzamtes zu beantragen. Der Kostenbeitrag in solchen Fällen beträgt € 1.000.

Diese Regelungen gelten ab der Veranlagungsperiode 2012.