May 082012
 

Mit dem Sparpaket 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.

Ausnahmsweise ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn

  • das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,

  • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,

  • der Dienstnehmer gekündigt hat,

  • der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,

  • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,

  • im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,

  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,

  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,

  • der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,

  • der freie Dienstnehmer gekündigt hat,

  • der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,

  • der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,

  • der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,

  • der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreich hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,

  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,

  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,

  • das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,

  • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,

  • das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.

Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.

Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sondern, die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG) vervielfacht und kaufmännisch auf einen Euro gerundet.

Gemeinsam mit SV-Beiträgen fällig

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.