Jan 212015
 

Ärzte sind mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit, dafür haben sie auch keinen Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Eingangsrechnungen. Doch gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel! Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich nämlich nur auf die Ausübung der Heilkunde gemäß Ärztegesetz 1998. Andere Tätigkeiten des Arztes können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.

Ausübung der Heilkunde

Die Umsatzsteuerbefreiung setzt ganz allgemein eine “Tätigkeit als Arzt” voraus. Diese ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung “Arzt” oder “Ärztin” und umfasst gemäß Ärztegesetz 1998 jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Arzt als Gutachter

Ärztliche Gutachten (Zeugnisse) sind zwar dem Grundsatz nach umsatzsteuerfrei (auch wenn sie von Dritten in Auftrag gegeben werden und z.B. den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung betreffen), für eine Reihe von Gutachten gilt diese Umsatzsteuerfreiheit jedoch nicht. Etwa für  Medikamentenstudien (ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes), Kosmetikstudien (dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen), psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken oder für Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren.

Arzt als Arbeitsmediziner

Keine Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerpflichtig sind die Tätigkeiten von Arbeitsmedizinern, was in der Folge auch zum Recht auf (anteiligen) Vorsteuerabzug führt. Steuerfrei sind jedoch die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern (ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen), die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Bei den Tätigkeiten der Arbeitsmediziner ist aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt.

Keine ärztliche Tätigkeit

Keine Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerpflichtig sind unter anderem die folgenden Tätigkeiten eines Arztes:

  • die schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt
  • die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung (Fachkongresse) gehalten wird
  • die Lehrtätigkeit