Mar 232011
 

Die pharmazeutische Gehaltskasse unterstützt den laufenden Apothekenbetrieb und leistet in einigen Fällen Vergütungen, die Sie in jedem Fall nutzen sollten. Manchmal müssen Sie jedoch selbst darauf einen Antrag stellen.

Bei jenen Vergütungen, bei denen der Gehaltskasse die notwendigen Informationen vorliegen, informiert die Gehaltskasse von sich aus die in Frage kommenden Apotheken – das betrifft insbesondere die Landapothekenunterstützung und die Urlaubsunterstützung. Bei anderen Vergütungen fehlen der Gehaltskasse allerdings die Informationen, sodass der Apothekenbetrieb von sich aus den Antrag auf Vergütung stellen muss:

1. Urlaubsvergütung

Bei angestellten Apothekern, deren Urlaubsanspruch über das gesetzliche Mindestausmaß von fünf Wochen hinausgeht, vergütet die Gehaltskasse die Umlage für den über dieses Mindestausmaß hinausgehenden Zeitraum (max. zwei Wochen pro Jahr und Dienstnehmer). Das betrifft insbesondere angestellte Apotheker(innen), denen ab dem 14. Gehaltskassendienstjahr ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen zusteht. Eine Urlaubsvergütung gebührt auch, wenn der offene Urlaubsanspruch wegen Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld abgegolten wird. Um die Vergütung ist spätestens binnen eines Jahres nach Konsumation des gesamten Jahresurlaubes anzusuchen.

2. Krankheitsvergütung

Eine Krankheitsvergütung steht bei Erkrankungen des Dienstnehmers oder Dienstgebers zu, die länger als sieben Kalendertage dauern. Voraussetzung für den Anspruch auf Krankheitsvergütung ist, dass für den erkrankten Dienstnehmer entweder ein Krankenvertreter eingestellt wird (eine Stellenvermittlung durch die Gehaltskasse ist nicht verpflichtend) oder eine Höhermeldung einer bereits in der Apotheke beschäftigten pharmazeutischen Fachkraft für die Dauer der Erkrankung erfolgt. Die Krankheitsvergütung erfolgt in Höhe der Umlage für den Krankenvertreter solange und in dem Ausmaß, als der Erkrankte Anspruch auf (teilweisen) Fortbezug seines Entgeltes hat. Ein Anspruch auf Krankheitsvergütung besteht auch im Falle der Erkrankung eines Dienstgebers, wenn ein Krankenvertreter eingestellt wird (für max. 77 Kalendertage pro Jahr). Die Vergütung muss innerhalb eines Jahres ab Ende der Vertretung bzw. ab Ende des Krankenstandes gestellt werden.

3. Fortbildungsvergütung

Bei angestellten Apothekern kann für Fortbildungsveranstaltungen (verlautbart durch die Apothekerkammer) eine Vergütung der Gehaltskassenumlage für den Zeitraum der Veranstaltung erfolgen. Angestellte Apotheker im Volldienst haben entsprechend des Kollektivvertrages nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit einen Freistellungsanspruch im Ausmaß von sechs halben Arbeitstagen pro Kalenderjahr (Angestellte Apotheker in Teilzeit haben einen aliquoten Anspruch). Eine Fortbildungsvergütung für den Dienstgeber selbst kann nur dann erfolgen, wenn ein Vertreter eingestellt wird oder Dienstnehmer höher gemeldet werden und der Umsatz der Apotheke € 1.085.000 nicht übersteigt. Für die Geltendmachung der Fortbildungsvergütung sind keine Fristen vorgesehen.