Steuerberatungskanzlei WITTMANN
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Export date: Thu Mar 28 20:35:08 2024 / +0000 GMT

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld


Durch eine im Juli 2013 erfolgte Gesetzesänderung wird es zukünftig zu Verbesserungen und Vereinfachungen beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld kommen.

Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf € 6.400 pro Kalenderjahr erhöht. Zu beachten ist, dass wie bisher die Zuverdienstgrenze lediglich auf die vier steuerlichen Haupteinkunftsarten (somit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nicht selbständiger Arbeit) abstellt. Alle anderen Einkunftsarten (insbesondere Vermietungseinkünfte) sind für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich unschädlich.

Änderung der gewählten Bezugsvariante

Derzeit kann die gewählte Kinderbetreuungsgeld-Bezugsvariante nicht mehr geändert werden. Insofern sind auch allfällig entstandene Fehler beim Antrag (etwa irrtümliches Ankreuzen des falschen Kästchens im Formular) nicht wieder gut zu machen. Zukünftig wird es jedoch möglich sein, innerhalb von 14 Kalendertagen ab erstmaliger Antragstellung einen Wechsel der Bezugsvariante vorzunehmen.

Einschränkung des Anspruchszeitraumes bei der Zuverdienstberechnung

Nach der Gesetzessystematik werden nur jene Einkünfte bei der Ermittlung des zulässigen Zuverdienstes einberechnet, die während eines so genannten Anspruchszeitraumes des Kinderbetreuungsgeldes anfallen. Nach bisheriger Rechtslage stellt ein Kalendermonat dann einen Anspruchszeitraum dar, wenn an mehr als 23 Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Dadurch besteht insbesondere für gut verdienende Eltern die Gefahr, die Zuverdienstgrenze zu überschreiten und das Kinderbetreuungsgeld in der Folge zu verlieren. Durch die Neuregelung stellt ein Kalendermonat nur noch dann einen Anspruchszeitraum dar, wenn an allen Kalendertagen des Monats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Die neue Regelung über die Einschränkung des Anspruchszeitraumes bei der Zuverdienstberechnung tritt rückwirkend mit 1.1.2010 in Kraft. Alle übrigen Neubestimmungen treten mit 1.1.2014 in Kraft.