Nov 182015
 

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um sogenannte Absetz- und Freibeträge zu mindern. Die Steuerreform sieht nun ab 1.1.2016 einige Anpassungen vor.

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden ab 2016 zum sogenannten Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von €  400 zusammengefasst. Geringverdienende Pendler erhalten zudem einen sogenannten Pendlerzuschlag. Der Pendlerzuschlag ersetzt den Pendlerausgleichsbetrag und ist ein Aufschlag auf den Verkehrsabsetzbetrag. Besteht Anspruch auf Pendlerpauschale und liegt das Einkommen unter € 12.200, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 690. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.200 und € 13.000 gleichmäßig einschleifend auf € 400.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist im Falle einer negativen Steuerberechnung, begrenzt mit dem negativen Steuerbetrag, weiterhin rückzuerstatten. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt nun eine Rückerstattung in Höhe von 50% (bisher 10%) von Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie von vom Arbeitnehmer entrichteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung ist jedoch mit maximal € 400 pro Jahr begrenzt. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Pendlerpauschale können höchstens € 500 Euro rückerstattet werden.

Kinderfreibetrag und Sonderausgaben

Der Kinderfreibetrag wird auf € 440 pro Kind verdoppelt. Haben beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen und leben diese in einem gemeinsamen Haushalt, kann ab 2016 jeder Elternteil € 300 Euro (bisher € 132) pro Kind geltend machen (zusammen daher € 600).

Die Topf-Sonderausgaben (für Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) werden mit 1.1.2016 abgeschafft und laufen 2020 endgültig aus. Eine Absetzbarkeit bis 2020 ist jedoch noch möglich, wenn der Vertragsabschluss bzw. der tatsächliche Baubeginn vor dem 1.1 2016 liegt. So können etwa Ausgaben für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum noch bis 2020 geltend gemacht werden, sofern der der Zahlung unterliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Das Sonderausgabenpauschale von € 60 läuft ebenfalls mit Ende 2020 aus.