Sep 192014
 

Die Geschäftsführung einer Gesellschaft ist nicht nur mit einer Fülle an herausfordernden betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden, sondern auch an zahlreiche Abgabenpflichten und damit verbundene Haftungsfragen geknüpft.

Geschäftsführer haften für die Abgabenschulden der vertretenen Gesellschaft grundsätzlich nicht selbst. Eine persönliche Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn von der Geschäftsführung abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden und infolge dessen die Abgaben nicht eingebracht werden können.
Um daher nicht in eine mögliche Haftpflicht für Abgabenschulden der Gesellschaft zu geraten, müssen von der Geschäftsführung jederzeit sämtliche Abgabenpflichten der Gesellschaft erfüllt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern ein neu eintretender Geschäftsführer auch für die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten seines Vorgängers zur Haftung herangezogen werden kann.

Haftung neu eintretender Geschäftsführer

Diesbezüglich finden sich in der Bundesabgabenordnung zwei für die Praxis wichtige Bestimmungen, nach welchen Geschäftsführer auch für Verfehlungen der Vorgänger haften können: Einerseits haftet ein Geschäftsführer für bestimmte Pflichtverstöße (etwa die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen) seines Vorgängers, wenn er diese Pflichtverstöße erkennt und diese nicht nach Erkennen rechtzeitig der Abgabenbehörde anzeigt. Andererseits kann ein neu eintretender Geschäftsführer auch für solche Pflichtverstöße zur Haftung herangezogen werden, die fortdauern und daher auch dem neuen Geschäftsführer als eigene zurechenbar sind. Ein solcher fortdauernder Pflichtverstoß kann sich insbesondere ergeben, wenn eine fällige Abgabe nicht bezahlt wird.

Haftung nur bei schuldhafter Verletzung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschäftsführer von Gesellschaften nur dann persönlich für Abgabenschulden der Gesellschaft haften, wenn sie abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzen. Diese abgabenrechtlichen Pflichten können jedoch auch Berichtigungshandlungen für Pflichtverletzungen der ehemaligen Geschäftsführer erfordern, weshalb eine sorgfältige Prüfung bei Antritt der Geschäftsführungstätigkeit jedenfalls anzuraten ist.