Jul 172012
 

Die Betriebsprüfung ist für den Steuerpflichtigen wie der sprichwörtliche Zahnarztbesuch: manchmal schmerzhaft aber unausweichlich. Durch ordnungsgemäße Buchführung der Geschäftsfälle, Abgabe von korrekten Steuererklärungen und Einhaltung von steuerrelevanten Terminen ist man hingegen auf jede Art von Betriebsprüfung bestens vorbereitet. Als braver Buchführer hat man nämlich bei Erfüllung dieser Vorgaben die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen für sich.

Die Außenprüfung

Im Rahmen von Außenprüfungen, zu welchen etwa die Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zählt, können alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Die Außenprüfung findet im Rahmen eines förmlichen Verfahrens statt, das einen definierten Prüfungsbeginn und eine Anmeldung, welche eine Woche vor Prüfungsbeginn zu erfolgen hat, vorsieht. Das Prüforgan hat sich unaufgefordert auszuweisen und dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vorzulegen, in welchem die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume genau bezeichnet sein müssen. Alle angeführten Abgaben und Zeiträume unterliegen dem Wiederholungsverbot und dürfen danach nicht mehr geprüft werden. Der Prüfungszeitraum umfasst meistens drei Jahre, kann aber unter Umständen auch bis zur Verjährungsfrist (5 bis 10 Jahre) ausgedehnt werden.

Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung?

Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen vorab auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinweisen, da diese unter bestimmten Voraussetzungen spätestens vor Beginn der Prüfung erstattet werden muss, um strafaufhebende Wirkung zu haben. Nach Abschluss der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten, die insbesondere dem Parteiengehör des Steuerpflichtigen dient. Über den Inhalt der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden sind.

Die zu prüfenden Betriebe werden nach folgenden Kriterien ausgesucht:

  1. Zeitauswahl (Auswahl der am längsten nicht geprüften Betriebe)

  2. Gruppenauswahl (Auswahl nach dem „Zufallsprinzip“ mittels EDV-Zufallsgenerator)

  3. Einzelauswahl (Auswahl erfolgt durch das Finanzamt aufgrund besonderer Vorkommnisse oder einer Anzeige)

Die Nachschau

Im Gegensatz zur ausführlich geregelten Außenprüfung finden sich zur Nachschau im Gesetz nur sehr allgemeine Formulierungen. Die Nachschau besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen. Für diese Prüfungsart sind weder ein schriftlicher Nachschauauftrag noch eine Rechtsbelehrung bezüglich Selbstanzeige oder eine Schlussbesprechung vorgesehen. Für eine Nachschau gilt auch nicht das bei einer Außenprüfung wirkende Wiederholungsverbot.

Die gesetzlichen Abgrenzungen zwischen Außenprüfung und Nachschau sind fließend und bergen daher in der Praxis reichlich Konfliktpotential. Bei Berücksichtigung der eingangs angeführten laufenden Vorbereitungen und einer entsprechenden Unterstützung durch uns als Ihren steuerlichen Vertreter können Sie aber einer Prüfung entspannt entgegenblicken.