Jan 102010
 

GmbHs treten regelmäßig als Teilnehmer im täglichen Wirtschaftsleben auf, wobei die erzielten Einkünfte direkt der Gesellschaft und nicht dem Gesellschafter zugerechnet werden. Die Finanz will nun aber die Vergütungen von so genannten “höchstpersönlichen Tätigkeiten” demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt.

Im Klartext bedeutet das, dass bestimmte Einkünfte, die lediglich über eine GmbH fakturiert werden, tatsächlich aber persönlich vom dahinter stehenden Gesellschafter erbracht werden, nicht der GmbH, sondern aus steuerlicher Sicht direkt dem Gesellschafter zugerechnet werden, bei dem es dadurch zu einer deutlich höheren Steuerbelastung kommen kann. Welche Tätigkeiten dabei als höchstpersönlich einzustufen sind, hat die Finanz noch nicht abschließend geklärt.
Nach derzeitigem Stand der Dinge sollen klassische Gewerbetreibende nicht unter die neue Auslegung der Finanz fallen. Als höchstpersönliche Tätigkeiten werden von der Finanz im wesentlichen nur Tätigkeiten von Schriftstellern, Vortragenden, Wissenschaftern sowie die Drittanstellung von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten verstanden.

Beispiel: Ein Installateur betreibt sein Unternehmen in Form einer Einmann-GmbH. Die Einkünfte werden auch in Zukunft der GmbH und nicht dem Installateur selbst zugerechnet. Ein Universitätsprofessor verfasst regelmäßig Gutachten und hat lediglich zu diesem Zweck eine GmbH ohne weiteres Personal gegründet, über die er auch Rechnungen legt. In der Erstellung von Gutachten erblickt die Finanz eine höchstpersönliche Tätigkeit und rechnet somit die Einkünfte direkt dem Universitätsprofessor zu.

Trennung zwischen “höchstpersönlichen Tätigkeiten” und “normalen Tätigkeiten”?

In vielen Fällen wird es allerdings schwierig sein, eine deutliche Trennung zwischen “höchstpersönlichen Tätigkeiten” und “normalen Tätigkeiten” zu ziehen. Wenn beispielsweise ein Unternehmer seinen Betrieb in Form einer GmbH führt und auch regelmäßig höchstpersönliche Tätigkeiten über die GmbH verrechnet, müssen dann die höchstpersönlichen Tätigkeiten von den restlichen Einkünften der GmbH ausgeschieden und direkt dem Unternehmer zugerechnet werden?

Beispiel: Ein Rechtsanwalt führt seine Kanzlei in der Rechtsform einer GmbH und hält auch regelmäßig Vorträge, die über die GmbH abgerechnet werden. In diesem Fall erkennt die Finanz die Abrechnung der Vortragsleistungen über die GmbH an.

Die Finanz rechnet nämlich höchstpersönliche Tätigkeiten auch dann der GmbH zu, wenn diese über einen eigenen Betrieb verfügt, der sich von der natürlichen Person abhebt. Ob ein eigener Betrieb vorliegt, ist dabei im Einzelfall zu klären, wobei die Beschäftigung von Mitarbeitern in der GmbH (die bloße Anstellung einer Sekretärin genügt nach Auffassung der Finanz dabei nicht) als wesentliches Indiz für die Zurechnung der Einkünfte an die GmbH dient. Liegt hingegen eine “leere GmbH-Hülle” vor, werden die höchstpersönlichen Tätigkeiten dem Gesellschafter direkt zugerechnet.

Tipp: Je mehr “eigene Einkünfte” eine GmbH durch betriebliche Tätigkeit erzielt, umso eher erfolgt keine Zurechnung an die natürliche Person dahinter.