Jul 212008
 

Die Erteilung von Nachhilfeunterricht fällt nicht unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Nachhilfelehrer haben daher ihre Umsätze mit 20% zu versteuern.

Der Begriff „Privatlehrer“ bezeichnet grundsätzlich „nicht angestelltes Lehrpersonal“. Für die Umsatzsteuerbefreiung des Privatlehrers ist Voraussetzung, dass dieser im Auftrag einer öffentlichen Schule oder einer damit vergleichbaren privaten Einrichtung Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art vermittelt. Der Privatlehrer muss also direkt an der öffentlichen Schule oder der vergleichbaren Einrichtung unterrichten.

Mit öffentlichen Schule vergleichbare private Einrichtung

Eine „mit öffentlichen Schulen vergleichbare private Einrichtung“ liegt dann vor, wenn es sich bei der Einrichtung um einen

  • schulähnlichen Betrieb handelt,
  • der über die organisatorischen Voraussetzungen (Klassenzimmer, Lehrkörper, Sekretariat u.ä.) verfügt
  • und kapazitätsmäßig daher in der Lage wäre, die unterrichtende Tätigkeit in gemeinschaftsbezogener Weise, dh. gegenüber einer größeren Anzahl von Schülern, zu erbringen.

Somit ist der Einzelunterricht von der Befreiungsbestimmung nicht erfasst. Die Rechtsform der vergleichbaren privaten Einrichtung ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen ist außerdem erforderlich, dass die private Einrichtung inhaltlich ein Lehrziel verfolgt, das jenem der öffentlichen Schulen annähernd entspricht. Die Einrichtung muss einen Lehrstoff allgemeinbildender oder berufsbildender Art vermitteln. Die Methode der Lehrstoffvermittlung sowie der Prüfungsmodus sind für die Vergleichbarkeit aber irrelevant.

Mit öffentlichen Schulen vergleichbar?

Mit öffentlichen Schulen vom Lehrinhalt vergleichbar sind etwa Sprach-, Musik- und Maturaschulen. Nicht mit öffentlichen Schulen vergleichbar sind hingegen Einrichtungen, die sportliche oder technische Fertigkeiten vermitteln, wie Tanz-, Schi- oder Fahrschulen. Für eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen ist es nicht ausreichend, wenn bloß einzelne Gegenstände an der privaten Einrichtung den an öffentlichen Schulen unterrichteten Fächern entsprechen. Nicht unter die Befreiung fallen daher persönlichkeitsbildende Kurse, Nachhilfeunterricht, Kurzschulen oder Intensivkurse über allgemein- oder berufsbildende Themen, Computerkurse und ähnliches, da sie nur einen kleinen Teil des Lehrziels öffentlicher Schulen verfolgen oder dieses ergänzen.

Private Nachhilfe

Die Erteilung von Nachhilfeunterricht – sei es an einzelne Schüler oder größere Gruppen – fällt nicht unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung. Nachhilfelehrer haben daher ihre Umsätze mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern und können die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern geltend machen. Sollten die Umsätze aus der Nachhilfeunterrichtstätigkeit jährlich aber € 30.000 nicht übersteigen, sind die Umsätze aufgrund der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug für seine Aufwendungen steht dem Nachhilfelehrer in diesem Fall nicht zu.