Dec 022009
 

Auch in Österreich geht der Trend in Richtung von Pauschal- bzw. All-inclusive-Aufenthalten. So werden etwa die Benützung von Sporteinrichtungen, Begrüßungscocktails, Massage- oder auch Golfstunden in das Package inkludiert. Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt, dass die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem Umsatzsteuersatz von 10 % begünstigt besteuert wird.

Kann diese Begünstigung aber auch auf die zusätzlich angebotenen Leistungen angewendet werden? Der Gesetzgeber trifft dabei eine Unterscheidung nach Haupt- und Nebenleistung. Während die Hauptleistung der Beherbergung dem begünstigten Steuersatz von 10% unterliegt, gilt eine solche Begünstigung nur für jene Nebenleistungen, die regelmäßig mit der Beherbergung verbunden sind. Das sind jene Leistungen, die im Paketpreis enthalten sind und schon zum “normalen Standard” der Hotellerie gehören. Die Finanz hat jene Leistungen, die sie bereits als “regelmäßig mit der Beherbergung verbunden” ansieht, in einer Liste – die ständig erweitert wird – aufgezählt.

So können somit folgende Leistungen begünstigt besteuert werden:

  • Begrüßungsgetränk

  • Tischgetränke von untergeordnetem Wert

  • Vermietung von Parkplätzen, Gargagenplätzen oder von Hotelsafes

  • Kinderbetreuung

  • Überlassung von Wäsche (z.B.: Bademäntel)

  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten

  • Verleih von Sportgeräten

  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume

  • Verabreichung von Massagen

  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten

  • geführte Wanderungen oder Skitouren

  • Zurverfügungstellung von Tennis-, Golf- oder Eislaufplätzen, Kegelbahnen oder Schießstätten usw.

  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern

  • die Abgabe von Liftkarten (z.B.: Skilift), von Eintrittskarten (z.B.: Theater), der Autobahnvignette oder – z.B.: in Kärnten der “Kärnten-Card”

  • Animation

  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen

Gesonderte Abrechnung schädlich

Zu beachten ist, dass diese Leistungen nur dann neben dem Nächtigungsentgelt mit 10% besteuert werden dürfen, wenn sie tatsächlich im Paketpreis enthalten sind. Ein gesonderte Abrechnung ist daher schädlich! Das heißt, dass Leistungen, die als Nebenleistungen zu einer Nächtigung gelten, dann nicht mehr begünstigt sind, sobald sie separat verrechnet werden.
Dies hat etwa zur Folge, dass dem einen Gast, der einen fünftägigen Aufenthalt inklusive zwei Massagen als Pauschalangebot gebucht hat, für die gesamte Leistung nur 10% Umsatzsteuer verrechnet werden, dem anderen Gast aber, der die zwei Massagen erst vor Ort bucht, 20% für die selbe Leistung in Rechnung gestellt werden muss.
Achtung ist auch bei der Verrechnung von Seminarleistungen (wie etwas die Bereitstellung von Seminarräumlichkeiten oder des notwendigen Seminar-Equipments) geboten. Diese gelten immer als eigenständige Hauptleistungen, unabhängig davon, ob sie pauschal mit den Nächtigungskosten verrechnet werden. Somit sind Seminarleistungen jedenfalls mit dem Normalsteuersatz zu versteuern.

In Summe gilt eine Begünstigung nur dann, wenn der Käufer eines All-inclusive-Packages ohne Aufpreis zur Benützung vereinbarter Nebenleistungen berechtigt ist und in dem Angebot keine separate Hauptleistung zu erkennen ist.Wahlweise können sie dabei die allgemeine Vorsteuerpauschalierung (Basispauschalierung) oder die spezielle, für die jeweilige Gruppe von Freiberuflern vorgesehene Pauschalierung wählen.

Spezielle Pauschalierung für Freiberufler

Hier gilt die Umsatzgrenze von € 255.000. Als Umsatz ist dabei der in einem Jahr in Österreich erzielte Umsatz (einschließlich dem Eigenverbrauch) aus der freiberuflichen Tätigkeit – egal ob er steuerfrei ist oder nicht – heranzuziehen. Umsätze aus der Einfuhr, aus Bankgeschäften, aus Grundstücksverkäufen und aus Hilfsgeschäften (inkl. der Geschäftsveräußerung) sind jedoch ausgenommen.

Wie hoch ist die Vorsteuer?

Die Vorsteuer errechnet sich je nach Berufsgruppe nach einem bestimmten Durchschnittssatz, welcher bei Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern 1,7%, bei beeideten Ziviltechnikern 2,8% und bei Tierärzten 4,9% der Umsätze beträgt. Mit diesem Pauschalsatz sind sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen. Zusätzlich können aber noch folgende Vorsteuern in gesamter Höhe geltend gemacht werden:

  • Vorsteuern für Anlagevermögen, das über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben ist (z.B. Laptop, Büromöbel mit Kosten von über € 400)

  • Einfuhrumsatzsteuer für vom Ausland zugekauftes abschreibungspflichtiges Anlagevermögen

Achtung: Für das Büro angeschaffte Antiquitäten, Gemälde, Wandteppiche sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Hier ist somit die Vorsteuer mit dem Pauschalsatz abgegolten. Gleiches gilt für Grundstücke.

Basispauschalierung

Hier dürfen die Umsätze maximal € 220.000 betragen, der Durchschnittssatz beträgt  einheitlich 1,8%. Allerdings sind hier die abzugsfähigen Vorsteuern mit € 3.960 begrenzt. Zusätzlich können aber Vorsteuern für die Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern über € 1.100, für Dienstleistungen für die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über € 1.100, für Grundstücke, für Waren und Rohstoffe und für Fremdlöhne (Subhonorare) geltend gemacht werden.

Erklärung gegenüber Finanzamt

Es muss spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, dass man die abziehbaren Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln möchte. Dabei muss auch erläutert werden, ob Basispauschalierung oder die Spezialpauschalierung für die oben angeführten Gruppen von Freiberuflern zur Anwendung kommen soll. Die Erklärung bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.

Welche Pauschalierung ist günstiger?

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung wird immer dann sinnvoll sein, wenn wenige Leistungen – mit Ausnahme der oben angeführten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen – zugekauft werden müssen. Bei der Frage, ob die Basispauschalierung oder die Spezialpauschalierung für Freiberufler gewählt werden soll, ist zu beachten, dass bei zweiterer Vorsteuern für abnutzbare Anlagegüter in einem größeren Ausmaß möglich sind und es hier keine Beschränkung der Höhe nach gibt, hingegen die Vorsteuern bei Grundstücken und Fremdlöhnen (Subhonoraren) in den pauschalierten Sätzen enthalten sind.
Zudem ist bei der Spezialpauschalierung die Beschränkung zu beachten, dass die pauschal ermittelte Vorsteuer nicht wesentlich von dem Wert abweichen darf, der sich bei Ermittlung der Vorsteuer ohne Anwendung der Pauschalierungssätze ergeben hätte. Diese Beschränkung gibt es bei der Basispauschalierung nicht.

Tipp:
Ob die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung vorteilhaft ist und welche Variante gewählt werden sollte, kann erst nach Durchrechnung der verschiedenen Varianten gesagt werden. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Vorgangsweise.