Dec 192014
 

Das mittlerweile im Nationalrat beschlossene Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sieht weitreichende Änderungen in den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften vor.

Wichtige Änderungen (Auszug):

  • Einführung einer neuen Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“, für die bestimmte Erleichterungen gelten (z.B. grundsätzliche Befreiung von der Erstellung eines Anhangs, reduzierte Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten).
  • Die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts soll zukünftig zwingend über zehn Jahre erfolgen (steuerlich: 15 Jahre), sofern die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden kann.
  • Zuschreibungen (= Wertaufholung nach erfolgten Wertberichtigungen) bei Vermögensgegenständen sollen zukünftig allgemein verpflichtend sein, sofern der Wertminderungsgrund nicht mehr vorliegt.
  • Herstellungskosten sollen fortan verpflichtend auf Vollkostenbasis ermittelt werden. Bisher bestand der Mindestansatz lediglich aus direkt zurechenbaren Einzelkosten.
  • Der Bilanzansatz latenter Steuern – sprich Forderungen oder Rückstellungen für verborgene Steuerlasten oder -vorteile – soll an das bilanzorientierte „temporary concept“ angepasst werden. Zukünftig werden daher auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in den latenten Steuern berücksichtigt, sofern sich diese in der Zukunft voraussichtlich steuerlich auswirken. Für die Bilanzierung von Steuervorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen soll ein Ansatzwahlrecht bestehen.

Handlungsbedarf rechtzeitig prüfen

Das Gesetz soll erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Nachdem die vorgesehenen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob Handlungsbedarf vorliegt.