Dec 022009
 

Freiberuflich tätige Unternehmer, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, beeidete Ziviltechniker oder Tierärzte, deren Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 255.000 bzw. € 250.000 nicht überschritten hat, können es sich bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer einfach machen. Sie können die Vorsteuer vereinfacht mit einem Pauschalbetrag der Umsätze ansetzen.

Wahlweise können sie dabei die allgemeine Vorsteuerpauschalierung (Basispauschalierung) oder die spezielle, für die jeweilige Gruppe von Freiberuflern vorgesehene Pauschalierung wählen.

Spezielle Pauschalierung für Freiberufler

Hier gilt die Umsatzgrenze von € 255.000. Als Umsatz ist dabei der in einem Jahr in Österreich erzielte Umsatz (einschließlich dem Eigenverbrauch) aus der freiberuflichen Tätigkeit – egal ob er steuerfrei ist oder nicht – heranzuziehen. Umsätze aus der Einfuhr, aus Bankgeschäften, aus Grundstücksverkäufen und aus Hilfsgeschäften (inkl. der Geschäftsveräußerung) sind jedoch ausgenommen.

Wie hoch ist die Vorsteuer?

Die Vorsteuer errechnet sich je nach Berufsgruppe nach einem bestimmten Durchschnittssatz, welcher bei Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern 1,7%, bei beeideten Ziviltechnikern 2,8% und bei Tierärzten 4,9% der Umsätze beträgt. Mit diesem Pauschalsatz sind sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen. Zusätzlich können aber noch folgende Vorsteuern in gesamter Höhe geltend gemacht werden:

  • Vorsteuern für Anlagevermögen, das über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben ist (z.B. Laptop, Büromöbel mit Kosten von über € 400)

  • Einfuhrumsatzsteuer für vom Ausland zugekauftes abschreibungspflichtiges Anlagevermögen

Achtung: Für das Büro angeschaffte Antiquitäten, Gemälde, Wandteppiche sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Hier ist somit die Vorsteuer mit dem Pauschalsatz abgegolten. Gleiches gilt für Grundstücke.

Basispauschalierung

Hier dürfen die Umsätze maximal € 220.000 betragen, der Durchschnittssatz beträgt  einheitlich 1,8%. Allerdings sind hier die abzugsfähigen Vorsteuern mit € 3.960 begrenzt. Zusätzlich können aber Vorsteuern für die Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern über € 1.100, für Dienstleistungen für die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über € 1.100, für Grundstücke, für Waren und Rohstoffe und für Fremdlöhne (Subhonorare) geltend gemacht werden.

Erklärung gegenüber Finanzamt

Es muss spätestens bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, dass man die abziehbaren Vorsteuern nach Durchschnittssätzen ermitteln möchte. Dabei muss auch erläutert werden, ob Basispauschalierung oder die Spezialpauschalierung für die oben angeführten Gruppen von Freiberuflern zur Anwendung kommen soll. Die Erklärung bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre.

Welche Pauschalierung ist günstiger?

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung wird immer dann sinnvoll sein, wenn wenige Leistungen – mit Ausnahme der oben angeführten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen – zugekauft werden müssen. Bei der Frage, ob die Basispauschalierung oder die Spezialpauschalierung für Freiberufler gewählt werden soll, ist zu beachten, dass bei zweiterer Vorsteuern für abnutzbare Anlagegüter in einem größeren Ausmaß möglich sind und es hier keine Beschränkung der Höhe nach gibt, hingegen die Vorsteuern bei Grundstücken und Fremdlöhnen (Subhonoraren) in den pauschalierten Sätzen enthalten sind.
Zudem ist bei der Spezialpauschalierung die Beschränkung zu beachten, dass die pauschal ermittelte Vorsteuer nicht wesentlich von dem Wert abweichen darf, der sich bei Ermittlung der Vorsteuer ohne Anwendung der Pauschalierungssätze ergeben hätte. Diese Beschränkung gibt es bei der Basispauschalierung nicht.

Tipp:
Ob die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung vorteilhaft ist und welche Variante gewählt werden sollte, kann erst nach Durchrechnung der verschiedenen Varianten gesagt werden. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der optimalen Vorgangsweise.