May 312016
 

Seit 2016 können auch Nebentätigkeiten, die mit ÖKL Sätzen verrechnet werden (bäuerliche Nachbarschaftshilfe), bei pauschalierten Land- und Forstwirten steuerlich zum Gewerbe werden.

Aus einkommensteuerlicher Sicht können die Nebeneinkünfte in folgende vier, isoliert zu betrachtende Kategorien eingeteilt werden:

  • Be- und Verarbeitung und alle anderen aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (bis zu Einnahmen von jährlich € 33.000 Nebeneinkünfte, darüber Gewerbe),
  • Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“; Einnahmen – 50% der Einnahmen als pauschale Ausgaben),
  • Photovoltaikanlagen (Überschusseinspeisung) und
  • bäuerliche Nachbarschaftshilfe (bis € 33.000 pro Jahr oder 25% Umsatzanteil abpauschaliert, darüber Gewerbebetrieb)

Bäuerliche Nachbarschaftshilfe

Unter bäuerlicher Nachbarschaftshilfe versteht man Dienstleistungen und Vermietungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten im örtlichen Nahebereich, wenn bloß die Maschinenselbstkosten vergütet werden. Die Maschinenselbstkosten (ÖKL Sätze) werden jährlich vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik veröffentlicht.
Ab der Veranlagung 2016 ist – auch bei Verrechnung der Maschinenselbstkosten – eine wirtschaftliche Unterordnung jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit € 33.000 (inklusive USt) nicht übersteigen (gesonderte Einnahmengrenze; keine Anrechnung auf die 33.000 Euro-Grenze für Nebentätigkeit und Be- und Verarbeitung).
Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamtumsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist zu erstellen

Werden die Grenzen überschritten, so liegt hinsichtlich der „bäuerlichen Nachbarschaftshilfe“ ein Gewerbebetrieb vor. Dies hat zur Folge, dass eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen ist. Hinsichtlich der Umsatzsteuer dürfen nicht mehr 13% USt in Rechnung gestellt werden und es kommt der 20%ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Falls ein Wechsel von der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe zum Gewerbe erfolgt, kommt es im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu einer positiven  Vorsteuerrückrechnung. Im umgekehrten Fall ist eine negative Vorsteuerrückrechnung zu erwarten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer mehr als 20%igen Nutzung des Traktors im Gewerbebetrieb Kraftfahrzeugsteuerpflicht entsteht.