Jul 272009
 

Wenige Kunstschaffende ernährt ihrer Kunst. Viele verbleiben im Arbeitsverhältnis oder Angestelltenverhältnis. Die künstlerische Tätigkeit als Nebenberuf ausübend. Die Umsatzsteuer optimal zu agieren ist hierbei vorrangig.

Für die Umsatzsteuer ist zunächst entscheidend, ob der Künstler als Unternehmer agiert. Ein Künstler wird nämlich zum Unternehmer, wenn er seine Tätigkeit selbständig und nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht ausübt. Die Tätigkeit ist schon dann nachhaltig, wenn sie mit Wiederholungsabsicht betrieben wird. Sogar eine einmalige Handlung kann nachhaltig sein, wenn etwa durch einen einmaligen Vertragsabschluss fortlaufende Einahmen garantiert werden. Nachhaltigkeit besteht somit, wenn ein Verwertungsvertrag im Sinne des Urheberrechts abgeschlossen wird. Nur wenn die Tätigkeit nicht mit der Absicht, jemals Einnahmenüberschüsse zu erzielen, betrieben wird, liegt keine Unternehmereigenschaft vor.

Künstler als Kleinunternehmer

Kann man das Vorliegen von Liebhaberei ausschließen und liegt der Erlös aus dem Verkauf der Werke unter € 30.000 netto, wird ein Künstler aus umsatzsteuerlicher Sicht als Kleinunternehmer behandelt. Er muss seine Umsätze nicht versteuern, hat aber im Gegenzug den Nachteil, dass er die Vorsteuer aus den zugekauften Materialien nicht vom Finanzamt zurückholen kann. Sind diese Vorsteuerbeträge beträchtlich, so macht es oftmals Sinn, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. In diesem Fall muss ein Künstler zwar beim Verkauf der Werke 10% (sofern eine begünstigte künstlerische Leistung vorliegt) oder 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kann sich gleichzeitig jedoch die Vorsteuer für die eingekauften Materialien erstatten lassen. Bei regelmäßig hohen Vorsteuerbeträgen wird der Verzicht jedenfalls sinnvoll sein. Er muss schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und bindet den Künstler für mindestens 5 Jahre. Auch der Widerruf des Verzichts hat schriftlich zu erfolgen.

Beispiel: Ein Maler schafft Anfang des Jahres 2009 Malutensilien im Wert von € 600 (inkl. € 100 USt) an und renoviert sein Atelier um € 30.000 (inkl. € 5.000 USt). An Erlösen erwartet er in diesem Jahr ca. € 11.000. Würde er nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, so müsste er für die verkauften Werke keine (10%ige) Umsatzsteuer verrechnen und könnte diese somit billiger anbieten. Im Gegenzug kann er aber die Umsatzsteuer, die ihm mit € 5.100 in Rechnung gestellt wurde, nicht abziehen.

Wann wurde Erwerbstätigkeit beendet?

Ein Künstler gilt umsatzsteuerlich so lange als Unternehmer, als er sein Unternehmen nicht endgültig einstellt. Dabei bleibt die Unternehmereigenschaft nach allgemeinen Kriterien so lange erhalten, als die Absicht besteht, das Unternehmen fortzuführen. Es ist nicht relevant, wann das letzte Werk verkauft wird, sondern wann die Tätigkeit, die das Erscheinungsbild des (umsatzsteuerlichen) Unternehmens ausgemacht hat, tatsächlich vollständig abgewickelt ist. Bei einem Künstler besteht aber oft die Problematik, dass schwer feststellbar ist, wann er tatsächlich seine Erwerbstätigkeit beendet. Dies ist bei Kunstschaffenden aber auch für den Bezug der freiwilligen Arbeitslosenversicherung relevant. Bei Künstlern sind Unregelmäßigkeiten in der Ausübung ihrer Tätigkeiten sozusagen berufstypisch. Bei einem Maler wird die Unternehmensaufgabe aber wohl dann gegeben sein, wenn er nicht mehr nach Kaufinteressenten für seine Werke sucht und sich entschließt, nur mehr für seinen Privatgebrauch Bilder zu malen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Hinsichtlich des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist zu beachten, dass der Verzicht im Falle einer späteren Wiederaufnahme der Tätigkeit nur bei einer früheren Unternehmensunterbrechung und nicht bei einer Unternehmensaufgabe weiter gilt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt ernsthaft beabsichtigt, die Tätigkeit endgültig zu beenden, erlischt auch die Verzichtserklärung. Wenn die künstlerische Unternehmenstätigkeit später wieder aufgenommen wird, muss die Verzichtserklärung in diesem Fall neu gestellt werden, da sonst kein Vorsteuerabzug zusteht.

Tipp: Wann bei Künstlern eine Unternehmensaufgabe und wann eine Unterbrechung vorliegt, muss anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Hinsichtlich der konkreten Vorgangsweise empfiehlt sich unsere fachmännische Beratung.