Jan 102010
 

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) müssen bei Miet- und Pachtverhältnissen, die nach dem 1.1. 2008 begründet wurden, neben den laufenden Betriebskosten auch eine Abschreibungskomponente von zumindest 1,5% verrechnen. Nur dann steht auch ein Vorsteuerabzug zu.

Betroffen sind alle Miet- und Pachtverhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt tatsächlich zu laufen begonnen haben, nicht entscheidend war dagegen, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist.
Nunmehr erweitert die Finanz diese Vorschrift auch auf bestehende Pachtverhältnisse, die bereits vor dem 1.1. 2008 begründet wurden und den davor geltenden Voraussetzungen (Vorhandensein eines schriftlichen Bestandsvertrages, Verrechnung von zumindest der laufenden Betriebskosten) entsprochen haben.

Bis 2011 auf neue Kriterien anpassen

Zunächst war geplant, diese Miet- und Pachtverhältnisse bereits ab 2010 nur mehr dann als unternehmerisch anzuerkennen, wenn sie ab dem 1.1. 2010 an die bestehenden Kriterien angeglichen werden und somit ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Abschreibungskomponente von zumindest 1,5% verrechnet wird. Die Finanz hat diese Anpassungsfrist jedoch um ein Jahr verlängert. Bestehende Pachtverhältnisse und somit die entsprechenden Verträge müssen daher bis Anfang 2011 auf die neuen Kriterien angepasst werden.

Achtung: Wird diese Anpassung nicht vorgenommen, so kommt es zum nachträglichen Wegfall der Unternehmereigenschaft, zur Rückzahlung der gesamten geltend gemachten Vorsteuern sowie zur Verhängung eines Säumniszuschlages von 2% des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrages!