Oct 212016
 

Um Erwerbsvorgänge, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden, nicht mit der Grunderwerbsteuer zu belasten; kommt in bestimmten Fällen eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht.

Sowohl entgeltliche (Kauf, Tausch) als auch unentgeltliche Erwerbe (Erbschaft, Schenkung) von inländischen Grundstücken unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet in der Regel der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen gelangt für die Berechnung der GrESt mangels Gegenleistung der Grundstückswert zur Anwendung.

Auf Antrag kann eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzungen für eine Rückerstattung der GrESt sind dabei insbesondere, dass der Erwerbsvorgang aufgrund eines freien Entschlusses zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rückgängig gemacht wird und der ursprüngliche Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Eine einvernehmlich rückgängig gemachte Grundstückschenkung berechtigt jedoch nach der aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zur Rückerstattung der GrESt. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Ob bzw. inwieweit der VwGH der Ansicht des BFG folgt oder nicht, bleibt daher abzuwarten.
  • Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners).
  • Der Kaufpreis für das Grundstück vermindert sich (etwa aufgrund von Mängelbehebung infolge von Gewährleistungsansprüchen).
  • Der Kaufpreis für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.
  • Ein geschenktes Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.

Liegt einer der oben genannten Fälle vor, so ist der jeweilige Antrag auf Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das zur Nichtfestsetzung bzw. Rückerstattung berechtigende Ereignis eingetreten ist.
Für Ereignisse, die im Jahr 2011 eingetreten sind, ist daher der Antrag noch bis zum Ende des Jahres 2016 möglich. Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht kommt, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne.