Nov 042009
 

Der VGH hat nun zur Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung Stellung genommen und entschieden, dass die bisherige Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Entscheidung bringt jedoch nur Rechtssicherheit für Zeiträume bis Ende 2003.

Ein österreichischer Unternehmer least in Deutschland seinen Firmen-PKW. Die auf die Leasingraten entfallende 19%-ige Umsatzsteuer holt er sich im Weg der Vorsteuerrückerstattung am Ende des Jahres zurück. In Österreich musste er bisher aufgrund einer Sonderregelung (so genannte Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung) diese Leasingraten nochmals der Umsatzsteuer unterziehen. Dies deshalb, weil in Österreich die Anschaffung bzw. das Anmieten von PKWs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Durch die Eigenverbrauchsbesteuerung sollten im Ausland angeschaffte angemietete PKWs analogen Fällen in Österreich gleichgestellt werden.

Dauerregelung wurde eine nachträgliche Befristung hinzugefügt

Bereits einmal (im Jahre 2003) hat der Europäische Gerichtshof allerdings festgestellt, dass diese Vorgangsweise – nämlich einen Vorgang, der bereits im Ausland der Besteuerung unterliegt in Österreich nochmals der Umsatzsteuer zu unterwerfen – EU-rechtswidrig ist. Bereits unter Erwartung dieser Entscheidung hatte der österreichische Gesetzgeber versucht, diesen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht damit zu beheben, dass er der bisherigen Dauerregelung eine nachträgliche Befristung hinzugefügt und die Existenz dieser Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung mit konjunkturellen Gründen zu rechtfertigen versucht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zur Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung Stellung genommen und hat in einem Fall, der den Zeitraum April bis Dezember 2003 (und somit bereits die geänderte Regelung) betraf, entschieden, dass auch diese angepasste Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt!

Achtung: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bringt nur Rechtssicherheit für Zeiträume bis Ende 2003! Sollten aber gleiche Fälle für nachfolgende Zeiträume zum Verwaltungsgerichtshof gebracht werden, so ist mit einem gleichen Ergebnis zu rechnen. Daher sollte auch für Zeiträume nach 2003 jedenfalls keine Eigenverbrauchsbesteuerung mehr vorgenommen werden. Um jegliches Risiko zu vermeiden, empfehlen wir aber diese Vorgangsweise für Zeiträume nach 2003 weiterhin offen zu legen.

Ab 2010 keine Eigenverbrauchsbesteuerung

Ab 2010 wird die Auslands-Eigenverbrauchsbesteuerung gegenstandslos, da dann die Besteuerung dort vorzunehmen sein wird, wo das Fahrzeug tatsächlich eingesetzt wird und nicht mehr am Ort des Leasingunternehmens.